Allgemeine Geschäftsbedingungen der A+S GmbH

Stand: 07.08.2025

A + S GmbH | Vertreten durch die Geschäftsführung
Kersbacher Strasse 9, 91233 Neunkirchen am Sand.
Postadresse Sichartstrasse 38, 91207 Lauf.
Registergericht Nürnberg, Amtsgericht Hersbruck, HRB 35247

Teil A: Allgemeine Regelungen für alle Kunden

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

Diese AGB gelten für alle Verträge über Dienst- und Handwerksleistungen zwischen der A + S GmbH (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber).

Grundlage des Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge:

  • a) Das vom Auftraggeber unterzeichnete Angebot bzw. der individuelle Werkvertrag.
  • b) Etwaige Leistungsbeschreibungen und technische Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind.
  • c) Die besonderen Regelungen für Verbraucher (Teil B) oder für Unternehmer (Teil C) dieser AGB.
  • d) Die allgemeinen Regelungen dieser AGB (Teil A).
  • e) Die gesetzlichen Vorschriften.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. An ein individuell ausgearbeitetes Angebot hält sich der Auftragnehmer für die im Angebot genannte Frist, andernfalls für 14 Kalendertage, gebunden.

Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande.

Der Auftragnehmer behält sich an allen Angebotsunterlagen, Zeichnungen und Kalkulationen Eigentums- und Urheberrechte vor.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Preise. Die Preisbindefrist ist dem Angebot zu entnehmen.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Fälligkeit von Abschlags- und Schlusszahlungen richtet sich nach der individuellen Vereinbarung im Angebot oder Vertrag.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern.

§ 4 Leistungsänderungen

Wünscht der Auftraggeber eine Änderung der vereinbarten Leistung, prüft der Auftragnehmer die Auswirkungen auf Preis und Zeitplan und unterbreitet ein Nachtragsangebot. Die Ausführung erfolgt erst nach schriftlicher oder mündlicher Annahme des Nachtrags.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch notwendige oder dem Fortschritt dienende Änderungen vorzunehmen, sofern diese für den Auftraggeber zumutbar sind und zu keiner Wertminderung führen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Leistung ungehindert erbracht werden kann. Dazu gehören insbesondere die Bereitstellung eines freien Arbeitsortes sowie die notwendigen Versorgungsanschlüsse (Strom, Wasser). Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.

Entstehen dem Auftragnehmer durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten Wartezeiten oder Mehraufwände, ist er berechtigt, diese gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 6 Koordination und Handlungsbefugnis

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die für eine effiziente und fachgerechte Projektabwicklung erforderliche Koordinationsbefugnis. Der Auftragnehmer handelt dabei stets im bestmöglichen Interesse des Vorhabens und des Auftraggebers.

Dies umfasst insbesondere die Abstimmung mit anderen Gewerken und die Entgegennahme von Lieferungen. Bei grundlegenden Entscheidungen, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen, ist stets die vorherige Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich.

§ 7 Abnahme

Nach Fertigstellung der Leistung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Der Auftragnehmer kann auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen eine Abnahme verlangen.

Über die Abnahme wird auf Wunsch einer Partei ein Protokoll angefertigt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 8 Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

Teil B: Besondere Regelungen für Verbraucher (§ 13 BGB)

§ 10 Geltung

Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für Auftraggeber, die Verbraucher sind. Sie ergänzen oder ersetzen die Regelungen aus Teil A.

§ 11 Gewährleistung (Mängelansprüche)

Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauwerke 5 Jahre, für andere Werkleistungen 2 Jahre ab der Abnahme.

Bei einem Mangel hat der Auftraggeber das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuherstellung) zu wählen. Der Auftragnehmer kann die gewählte Art verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Hinweispflicht und Ausführung auf Wunsch des Auftraggebers: Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Ausführung der Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den eigenen Qualitätsstandards. Wünscht der Auftraggeber eine Ausführung, die von diesen Standards abweicht, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform auf die damit verbundenen technischen Risiken (z.B. für die Haltbarkeit, Sicherheit oder Funktionalität) hinweisen (Bedenkenanmeldung).

  • a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine solche Ausführung abzulehnen, wenn sie die Sicherheit gefährdet oder grundlegenden technischen Normen widerspricht.
  • b) Besteht der Auftraggeber nach dem Hinweis dennoch auf seiner gewünschten Ausführung, so kann diese nur auf Grundlage einer gesonderen, schriftlichen Vereinbarung erfolgen. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass der Auftraggeber die volle Verantwortung und Haftung für alle Mängel und Folgeschäden übernimmt, die aus der von ihm angewiesenen Art der Ausführung resultieren.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) zu.

§ 12 Abnahme

Während der Ausführung der Arbeiten kann der Auftraggeber jederzeit Mängel anzeigen. Nach erfolgter Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Eine fiktive Abnahme tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein.

Teil C: Besondere Regelungen für Unternehmer (§ 14 BGB)

§ 13 Geltung

Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für Auftraggeber, die Unternehmer sind. Sie ergänzen oder ersetzen die Regelungen aus Teil A.

§ 14 Gewährleistung (Mängelansprüche)

Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauwerke 5 Jahre, für alle anderen Werk- und Reparaturleistungen 1 Jahr ab der Abnahme.

Bei einem Mangel liegt die Wahl der Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuherstellung) beim Auftragnehmer.

Beruht die vom Auftraggeber gewünschte Art der Nacherfüllung auf einer technisch oder wirtschaftlich unzweckmäßigen Entscheidung, obwohl der Auftragnehmer hierauf schriftlich hingewiesen hat, kann der Auftragnehmer die Ausführung verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf seiner Wahl, geht die Haftung für daraus resultierende Folgeschäden auf ihn über, sofern dies in einer gesonderten Vereinbarung festgehalten wird.

§ 15 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Fertigstellung zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Pflicht gilt die Leistung als genehmigt.

§ 16 Gerichtsstand und Rahmenvereinbarung

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.

Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 17 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.